"Wer anschafft, der zahlt" - so die stellvertrende Bundessprecherin der Grünen, Nina Tomaselli.
In einer gemeinsamen Pressekonferenz mit der ÖVP hat Justizministerin Alma Zadic (Grüne) am Dienstag 23. März 2022 bekannt gegeben, dass sich die Regierungspartner auf auf das Bestellerprinzip geeinigt haben. Dieses soll mit Anfang 2023 in Kraft treten. Worauf hat man sich geeinigt?
Die Doppelmaklertätigkeit soll grundsätzlich erlaubt bleiben. Der Kauf und Verkauf von Immobilien ist vom Bestellerprinzip nicht betroffen. Auch weiterhin kann der Verkäufer einen Makler beauftragen, und dieser wird dann kostenpflichtig für Verkäufer und Käufer tätig.
Bei Mietwohnungen ändert sich die Situation ab 2023 grundlegend: Zukünftig darf für Mietwohnungen, die in irgendeiner Form oder per Aushang inseriert werden, keine Vermittlungsprovision vom Mieter verlangt werden (Paragraf 17a, Vermittlung von Wohnungsmietverträgen).
Vom Mieter darf nur eine Provision verlangt werden, wenn dieser an den Makler herangetreten ist, und mit dem Makler vor dem aktiv werden eine Vermittlungsprovision vereinbart hat.
Grundlegende Änderung auch für Hausverwaltungen
Makler/Hausverwaltungs-Kombinationen werden in Zukunft nicht mehr erlaubt sein. Provisionszahlungen an Hausverwaltungen oder deren beauftragtem Makler ohne vorherigen Auftrag durch den Mieter sollen nicht mehr erlaubt sein.
Strafen bis zu 3.600 EUR
Sollte gegen die neuen Regeln verstossen werden, so können Verwaltungsstrafen von bis zu 3.600 EUR bis hin zum Verlust der Gewerbeberechtigung verhängt werden.
Bestellerprinzip im Nationalrat beschlossen
Der Entwurf des "Maklergesetz-Anderungsgesetzes" (MaklerG-ÄG) wurde am 1. März 2023 mit den Stimmen der Regierungsparteien ÖVP, Die Grünen sowie der FPÖ und NEOS beschlossen.
Zitat FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer:
- In einem neuen § 17a MaklerG wird mit Geltung ab 1. Juli 2023 das Erstauftraggeberprinzip für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen verankert werden. Bei ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossenen Maklerverträgen (Vermittlungsaufträgen) soll hierbei die Provision des Maklers grundsätzlich derjenige Vertragsteil zahlen müssen, der als erster Auftraggeber die Leistung des Maklers veranlasst hat.
- Ist der Vermieter erster Auftraggeber des Maklers, wird ab 1. Juli 2023 nach § 17a Abs 1 MaklerG eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden jedenfalls ausgeschlossen sein.
- Selbst wenn der Wohnungssuchende der erste Auftraggeber des Maklers ist, wird ihm gemäß § 17a Abs 3 MaklerG ab 1. Juli 2023 unter bestimmten Voraussetzungen (wirtschaftliche Verflechtungen des Maklers mit dem Vermieter oder Verwalter; Abstandnahme des Vermieters vom Abschluss eines Maklervertrags lediglich zur Erwirkung einer Provisionspflicht des Wohnungssuchenden; die zu vermittelnde Wohnung wurde bereits vom Makler beworben) keine Provisionsverpflichtung aufgebürdet werden dürfen.
- Flankiert wird das Erstauftraggeberprinzip mit einer Dokumentationspflicht des Maklers hinsichtlich der Beauftragungszeitpunkte, um im Fall erfolgreicher Vermittlung besser feststellen zu können, ob gegenüber dem Wohnungssuchenden ein Provisionsanspruch geltend gemacht werden darf.
(Quelle Zitat: WKO)